Freitag, 29. August 2014



Anwaltliche Hilfe bei Hauterkrankungen


Hauterkrankungen sind für den Betroffenen mindestens lästig, zum Teil für den
Gesamtorganismus sehr gefährlich. Manche chronische Hauterkrankungen sind
beim Schwerbehindertenausweis zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) von Hautkrankheiten sind gemäß den versorgungsmedizinischen Grundsätzen Art, Ausdehnung, Plazierung, örtliche und zeitliche Häufigkeit, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand sowie die Beeinträchtigungen  wie Jucken, Nässen, Brennen, Kratzen, Gerüche, Narben-bildung) und auch die Chronizierung sowie die Notwendigkeit wiederholter ambu-lanter oder sogar stationärer Behandlungen zu berücksichtigen.

Weiter ist Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan zu berücksichtigen. Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.

   Grades der Behinderung:
Kontaktekzeme, insbesondere allergisches Kontaktekzem   
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für
wenige Wochen auftretend………………………………………………….0 - 10
Sonstige……………………………………………………   …….…… ….20 - 30

Atopisches Ekzem / „Neurodermitis bzw, endogenes Ekzem“)
geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung
bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend…   … …   …......0 - 10
bei länger dauerndem Bestehen……………………………………… ….20 - 30
mit generalisierten Hauterscheinungen,
insbesondere Gesichtsbefall……………………………………   ……… ……40
mit klinischer oder vergleichbar intensiver
ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr……        ………50

Seborrhoisches Ekzem
geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die
Prädilektionsstellen…………………………………………………… ……..0 - 10
Sonst, je nach Ausdehnung………………………………………… . …...20 – 30

Chronische rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare
Noxen oder Allergene……………………………………………..…….. .….0 - 10
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder
Allergene……………………………………………………………….... …..20 - 30
schwerer chronischer, über die Jahre sich hinziehender Verlauf      . ....40 - 50
Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Akne
Acne vulgaris
leichteren bis mittleren Grades…………………………………………..…0 - 10
schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung
und entsprechender erheblicher
kosmetischer Beeinträchtigung……………………………………  ....…..20 - 30
Acne conglobata
auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistel-
bildungen und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen……      ……30 - 40 
schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden
axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und
ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)
wenigstens…………………………………………………………   ……………50

Hautveränderungen bei Autoimmunerkrankungen
des Bindegewebes (u.a. Sklerodermie, Lupus Erythematodes)

Auf die Prädlektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung……        .0- 10
Auf die Prädlektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung
und kosmetischer und funktioneller Auswirkung                       ……       20- 40
Über die Prädlektionsstellen hinausgehend                                   …     .50- 70

Anmerkung: Als Prädilektionsstelle (Prädilektion = Vorliebe) wird in der Medizin die von einem bestimmten Krankheitsprozess bevorzugte Körperregion bezeichnet.

Psoriasis……………………………………………………………… …          0-50
Bösartiger Tumor ....................................................................... ........  ..bis 80

Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdB in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.

Die rechtlichen Probleme einer Multiple-Sklerose-Erkrankung sind in der Praxis:
-          Erlangung des Schwerbehindertenausweises

In der Regel reichen Hauterkrankungen für die Erlangung eines Schwerbehin-dertenausweises alleine nicht aus. Wenn weitere chronische Erkrankungen und
Behinderungen hinzukommen kann es reichen.
     Bei bösartigem Hautkrebs und anderen besonders schweren Hauterkrankungen
     treten in der Praxis folgende rechtlichen Probleme auf :

    -          Schwierigkeiten am Arbeitsplatz /Arbeitsrecht
    -          Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
    -          Erlangung des Schwerbehindertenausweises
    -          Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
    -          Private Berufsunfähigkeitsversicherungen
    -         Massnahmen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Klinik und Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446



 C: RA Thomas Eschle, Stuttgart 2013